Kommunale Fördermittel
Jede Kommune kann eigenständig Kultur fördern. Für eine Förderung über das Kulturraumgesetz ist eine Beteiligung der Kommunen (Sitzgemeindeanteil) zwingend. Darüber hinaus fördern Kommunen auch eigene kommunale Kulturaufgaben. Da dies von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt ist, empfiehlt es sich, bei der jeweiligen Kulturverwaltung oder Gemeindeverwaltung nachzufragen. Dies gilt sowohl für institutionelle Förderungen als auch für Projektförderungen.
Kommunale Förderung - Bereich: Jugendarbeit |
Hintergrundinformationen
Nahezu zwei Drittel der soziokulturellen Zentren Sachsens haben einen offenen Kinder- und Jugendtreff, halten Angebote der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche vor und führen Projekte der außerschulischen Jugendbildung – auch in Kooperation mit Schulen – durch. Die Förderung solcher zielgruppenspezifischer Angebote erfolgt vor allem über die Kinder- und Jugendhilfe nach dem achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – auch bekannt als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Als bundesweites Gesetz regelt es Strukturen (z. B. Jugendämter, Jugendhilfeausschüsse) und grundlegende fachliche Standards der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Leistungsbereiche des SGB VIII umfassen im Wesentlichen Offene Kinder- und Jugendarbeit (§ 11), Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Familienförderung, Hilfen zur Erziehung und Kindertagesstätten.
Die Ausgestaltung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe liegt vor allem in der Verantwortung der Kommunen und Landkreise. Unterstützt werden die Kommunen dabei in Teilen durch den Freistaat, z. B. mit Zuschüssen in Form der Jugendpauschale.
Für die Erfragung von Verfahren und Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten im Rahmen des SGB VIII wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt (siehe Übersicht).
Um eine Förderung über die Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten, ist eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe zwingend (örtlicher oder überörtliche).
Der Landesverband Soziokultur ist selbst überörtlicher freier Träger der Jugendhilfe und kann für seine Mitglieder ein entsprechendes Anerkennungsverfahren über das Landesjugendamt einleiten. Bei Interesse sprechen Sie einfach die Grundsatzreferentin des Landesverbandes an:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Jugendämter im Freistaat Sachsen
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